Satzung vom 09.02.1993

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein hat den Namen ,,1. SV Kraftverkehr 63 e.V. Heiligenstadt". Er hat seinen Sitz in Heiligenstadt. Er soll mit veränderter Satzung in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Volleyballsports und der leichtathletischen Grundausbildung.

Er wird insbesondere verwirklicht durch

  • Abhalten von entsprechenden  Sport- ,Spiel - und Laufveranstaltungen,

  • Durchführung von Punkt- ,Pokal- und Freundschaftsspielen,

  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftiche Zwecke.

 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 § 3 Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus den

  • -           ordentlichen Mitgliedern

  • -           fördernden Mitgliedern

  • -           Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vor­stand. Der Aufnahmeantrag  Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf  kann der  Antragsteller die Mitgliederversammlung  anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklä­ren. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • -          wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

  • -          wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

  • -          wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Ent­scheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Die Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§7 Organe

 Die Organe sind:

  • -          der Vorstand

  • -          die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand besteht aus:

  • -          dem Ersten Vorsitzenden

  • -          dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • -          dem Kassenwart

  • -          dem Sportwart

  • -          dem Jugendwart

Der  Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

  • der Erste Vorsitzende

  • der stellvertretende Vorsitzende

  • der Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 

§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§l0 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zu/ständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes Entgegennahme der Berichte der    Kassenprüfer Entlastung und Wahl des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit Genehmigung des Haushaltsplanes

  • Satzungsänderungen

  • Entscheidung Über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

  • Beschlussfassung über Anträge

  •  Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt per schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 2/3 erforderlich.

 Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt

wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§l3 Stimmrecht und Wählbarkeit

 Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§l4 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich uni den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglie­dern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern er­folgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§l6 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§l7 Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die, zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Förderung und Pflege des Volleyballsports und des Nachwuchses dieser Sportart.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 09.02.1993 beschlossen worden.